Allgemeine Geschäftsbedingungen (01.07.2014)

 

1.  Allgemeine Rechte des ELs

1.1.  Der EL hat bis zur Beendigung des Vertrages das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des LAs zu nutzen.

2.  Übernahme des Abteils

2.1.  Der EL hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem LA unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil im reinen und unbeschädigten Zustand übernommen wurde.

2.2.  Der EL ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zustand, wie es übernommen wurde zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem LA abgestimmt  werden.

3.  Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen

3.1.  Der EL hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Der LA behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzusetzen. Sämtliche Öffnungszeiten können mit vorheriger 14-tägiger Ankündigung jederzeit geändert werden. Der LA haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der EL ist nicht berechtigt aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom, etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den LA geltend zu machen.

3.2.  Nur der EL oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der EL kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. In diesem Fall wird dem EL empfohlen, seinen Zutrittscode ändern zu lassen. Der LA hat das Rech aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

3.3.  Der EL ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten- Der LA ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.

3.4.  Bei Gefahr in Verzug gestattet der EL dem LA oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.

3.5.  Der EL ist verpflichtet, dem LA zu einem mindestens 7 Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu-/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der EL dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der LA das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des ELs zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Punkt 5.2 und 5.3 vorzugehen.

3.6.  Der LA hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des ELs zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Pkt. 5.2 und 5.3 zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

3.6.1  Falls der LA begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Pkt.4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist
oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.

3.6.2  Falls der LA von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen

3.7.  Der LA ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem EL wieder Zugang zu geben.

4.  Nutzung der Abteile und des Geländes durch den EL

4.1.  Der EL bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.

4.2.  Folgendes darf nicht eingelagert werden: Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese sicher verpackt sind, so dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen; Lebewesen egal welcher Art; brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.; unter Druck stehenden Gase; verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen; Sprengstoffe; Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert) ; Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe; Giftmittel; Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien; alles was Rauch oder Geruch absondert; jegliche verbotenen Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände; Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.

4.3.  Es ist dem EL und jeder Person, die mit dem EL oder durch den EL legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:1. Das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere EL oder der LA gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten. 2. Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt, bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf. 3. Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden. 4. Etwas ohne Genehmigung des LAs an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen. 5. Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen. 6. Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

4.4.  Der EL ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem LA zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

4.5.  Dem EL ist es nicht erlaub, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unterzuvermieten.

5.  Alternatives Abteil

5.1.  Bei Vorliegen wichtiger Gründe (z. B.: nötige Reparaturen, Umbauten, behördlicher Anweisungen, Gefahr in Verzug, etc.) hat der LA das Recht, den EL aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Waren in ein alternatives Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen.

5.2.  Falls der EL dieser Aufforderung nicht entspricht, ist der LA berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil bzw. Lager vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des ELs.

5.3.  Falls Ware gemäß Pkt. 5 in ein vergleichbares Abteil / Lager verbracht wird bleibt der bestehende Vertrag zu gleichen Konditionen aufrecht. Die Eigenschaften des neuen Abteils / Lager ersetzen jedoch die Ursprünglichen.

6.  Mieter / Kaution / Zahlungsbedingungen

6.1.  Kaution

6.1.1.  Der EL verpflichtet sich, bei Unterzeichnung des Vertrages das 5-fache einer Wochenmiete als unverzinsliche Kaution zu hinterlegen.

6.2.  Mietentgelte, Mindestmietdauer, Fälligkeit, Zahlungen

6.2.1.  Die Höhe des Mietentgelts ist im Vertrag geregelt. Die Mindestmietdauer beträgt 2 Wochen und die Abrechnungsperiode beträgt, wenn nicht anders geregelt, 4 Wochen.

6.2.2.  Der LA ist berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den EL und Einhaltung einer Frist von 4 Wochen das Mietentgelt jeder Zeit ohne Angaben von Gründen, zumindest um den jährlichen Anstieg des VPI (Verbraucherpreisindex) zu erhöhen.

6.2.3.  Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig, und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden müssen jeweils bis spätestens am Fälligkeitstag (eintreffend am Bankkonto des LAs am ersten Tag der neuen Abrechnungsperiode) beglichen sein.

6.2.4.  Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

6.2.5.  Die Anrechnung von Gegenforderungen des ELs gegen Forderungen des LAs ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der EL zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des ELs steht und gerichtlich festgestellt oder vom LA anerkannt ist

6.2.6.  Geschäftskunden, die die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des LA bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, das die angemieteten Flächen / Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gemäß § 15 USTG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

6.3.  Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes

6.3.1.  Bei fälligen Forderungen kann der LA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 5,95 fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Darüber hinaus hat der EL die allfälligen Eintreibungskosten, z. B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.

6.3.2.  Falls ein Scheck des ELs von der Bank nicht akzeptiert wird oder ein vom EL autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpönale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

6.3.3.  Bei fälligen Forderungen hat der LA in Ausübung seines LA-Pfandrechts das Recht, dem EL den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der LA den Vertrag gekündigt / aufgelöst hat. Die Ausübung dieses Rechts berührt nicht die Verpflichtung des ELs offene Forderungen des LAs zu begleichen

6.4.  Sicherungsübereignung / Eigentumsübergabe / Ersatzmaßnahmen

6.4.1.  Zur Sicherung der Ansprüche des LA aus dem Mietverhältnis überträgt der EL dem LA das Eigentum sowie alle Anwartschaften an sämtlichen in das Abteil zum Bezugszeitpunkt oder später eingebrachten Waren / Gegenständen zu dem Zeitpunkt, sobald der EL mit der Bezahlung einer Forderung aus und / oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mehr als 90 Tage ganz oder zum Teil (mindestens jedoch mehr als eine 4-Wochen-Miete) im Verzug ist (§930 BGB). Gegenstände / Waren, die lt. Pkt. 4.2. dieser AGB nicht gelagert werden dürfen, sind von dieser Regelung definitiv ausgeschlossen

6.4.2.  Hinsichtlich aller vom EL Bedingungen dieses Mietvertrages im Abteil zurückgelassener Waren / Gegenstände überträgt der EL dem LA das Eigentum sowie alle Anwartschaften (§930 BGB). Die Waren / Gegenstände werden auf Kosten des EL verwertet und / oder entsorgt. Der EL stimmt in diesem Zusammenhang einem freihändigen Verkauf durch den LA zu.

6.4.3.  Falls nach Beendigung des Mietvertrages das Abteil nicht ordnungsgemäß geräumt und übergeben worden ist erteilt der EL hiermit dem LA die Vollmacht, die jederzeit in Schriftform widerrufen werden kann, im Namen und Auftrag und auf Kosten des EL die nachfolgenden Ersatzmaßnahmen vorzunehmen:

6.4.3.1.  Das Schloss am Abteil zu öffnen und / oder ein neues Schloss anzubringen und das Abteil zu betreten

6.4.3.2.  Die im Abteil noch gelagerten Waren / Gegenstände zu entfernen und ggf. in einem anderen, vom LA ausgewählten Lager zu lagern und / oder

6.4.3.3.  Diese an einen Dritten zu Veräußern und zu übereignen. Der dabei erzielte Kaufpreis wird mit den offenen Forderungen des LA verrechnet und einen etwaig übersteigenden Betrag auf ein vom EL mitzuteilendes Konto zu überwiesen und / oder ggf. öffentlich hinterlegt und / oder

6.4.3.4.  Nach ermessen des LA die eingelagerten Waren / Gegenstände zu entsorgen, wenn und soweit eine Lagerung und / oder eine freihändige Veräußerung wegen des geringen Wertes und / oder wegen der Verderblichkeit und / oder aus sonstigen Gründen wirtschaftlich nicht zweckmäßig möglich ist.

6.4.3.5.  Diese Ersatzmaßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn der LA den EL, der diese Vollmacht jederzeit in Schriftform widerrufen kann, in einem Schreiben an die zuletzt bekannt gegebene Adresse unter Ankündigung mit der Ersatzmaßnahme vergeblich aufgefordert hat, das Abteil innerhalb einer 14-tägigen Frist ab Datum der Absendung zu räumen und die offenen Forderungen vollständig zu begleichen.


 

7.  Kündigung des Vertrages

7.1.  Eine beiderseitige Kündigung ist schriftlich mit 2 Wochenfrist möglich, es sei denn, es ist eine abweichende Regelung (z. B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart. Erfolgt eine Kündigung während einer Mietwoche, so beginnt die Kündigungsfrist erst nach dem Ablauf dieser Mietwoche.

7.2.  Der LA hat das Recht, das Vertragsverhältnis bei vorliegen eines wichtigen Grundes schriftlich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Pkt. 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der LA seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt. Bei Einstellung der Geschäftstätigkeit ist die Auflösung von Verträgen mit Bindung jedoch nur mit einer Zweimonatsfrist möglich.

8.  Versicherung

8.1.  Die eingelagerten Waren / Gegenstände werden vom LA nicht versichert. Die Lagerung der Ware erfolgt auf alleiniges Risiko des ELs. Dieser verpflichtet sich die Waren / Gegenstände auf Ihren Widerbeschaffungswert zu versichern. Der LA empfiehlt dem EL in einem zwischen GBH Versicherung und dem EL bestehenden Versicherungsvertrag zu festgelegten Wertansätzen einzutreten oder sich selbst angemessen zu versichern.

8.2.  Der allenfalls abgeschlossene Versicherungsschutz besteht nur für jene Periode, für welche die Versicherungsprämien vom EL, jeweils im Voraus, bezahlt wurden.

8.3.  Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom EL umseitig bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. Der LA hat keine Möglichkeit den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung, insbesondere bei allfälliger Unterversicherung, übernehmen.

9.  Öffnung eines Abteils, stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

9.1.  Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, das ein, nach den Bestimmungen des Vertrages, durch den LA durchgeführtes Öffnen und Betreten eines Abteiles nicht rechtswidrig sondern ausdrücklich gestattet ist.

9.2.  Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Pkt. 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit wirksam werden der Kündigung in Kraft tritt.

9.3.  Die Anwendung des § 545 BGB, stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages wird ausgeschlossen.

10.Allgemeine Vertragsbestimmungen

10.1.  Alle schriftlichen Mitteilungen des LAs bzw. ELs haben an die im Mietvertrag eingeführte bzw. an die dem EL bzw. LA zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse des LAs bzw. des ELs zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

10.2.  Der Vertrag (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der LA kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Dazu bedarf es keiner Einwilligung des EL.

10.3.  Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

10.4.  Auf dem Gelände des LAs gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des LAs ist Folge zu leisten.

10.5.  Soweit gesetzlich zulässig gilt der Gerichtsstand Stuttgart  als vereinbart.

10.6.  Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen gegen wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen